Schreinerei Wörtz
Ihre Spezialist in Pforzheim

AGB

1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“
(VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)“ nur
Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

2.0 Sonstige Bauleistungen und Lieferungen Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die
VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten die
Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertragesverlangens. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug
beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte
Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des
erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den
Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu
auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger
Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe
des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an
den Bauteilen übertragen wird.

2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes
vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4.0 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das
Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.0 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits
Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen
oder zu fetten
Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den
Auftragnehmer entstehen.

5.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung
Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu
Lasten des Auftraggebers.

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer
aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des
gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw.
im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die
Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die
Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie
dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Stand Juni 2002

 
 
 
 
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